Der Verein

SATZUNG DES VEREINS "UNITAS STUDENTENHEIM E.V."

NAME UND SITZ DES VEREINS

§ 1
Der Verein führt den Namen "Unitas Studentenheim e.V."
Er ist in das Vereinsregister eingetragen (VR 3526).
Sitz des Vereins ist Wuppertal.

ZWECK DES VEREINS

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Aufgabe des Vereins ist:
Die Beschaffung und Unterhaltung eines Heimes, um Studenten an der Bergischen Universität Wuppertal, namentlich minderbemittelten und hilfsbedürftigen, Unterkunft und Verpflegung zu erleichtern, und

die wissenschaftliche, religiöse, sittliche und kulturelle Fortbildung von Studenten und Schülern des bergischen Raumes durch Darbietung von geeigneten Vorträgen, durch Abhaltung geeigneter Lehrveranstaltungen, durch Beschaffung geeigneter Literatur und durch Zurverfügungstellung geeigneter Räume zu ermöglichen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

MITGLIEDSCHAFT

§ 3
Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördern will. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag und teilt seine Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.

§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden muß;
b) durch Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitgliedes;
c) durch Tod, Entmündigung oder Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft;
d) durch Ausschluß aus dem Verein, der aus wichtigem Grunde erfolgen kann. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied,

1. mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand ist und nach eingeschriebener Zahlungsaufforderung einen weiteren Monat im Rückstand bleibt,
2. den Zwecken des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt und die Interessen des Vereins schädigt.

BEITRÄGE UND VEREINSVERMÖGEN

§ 5
Die Mitglieder zahlen einen laufenden Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Geht der Beitrag nicht rechtzeitig ein, so erfolgt die Beitreibung, falls die Zahlung nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch eingeschriebenen Brief geleistet wird, durch Postauftrag. Die durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten hat das säumige Mitglied zu tragen.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurück.

Eine Haftung der Mitglieder über die Zahlung der festgesetzten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen.

§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Katholische Hochschulgemeinde, Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

ORGANE DES VEREINS

§ 8
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

VORSTAND
§ 9

Der Vorstand besteht aus dem:

derzeitiger Vorstand...:

- Vorsitzenden

Stefan W. B. Gloge, Wuppertal

- seinem Stellvertreter

Florian Walther, Wuppertal

- dem Schriftführer

Christian Brand, Velbert

- und dem Kassenwart

Stefan Tesche, Solingen

(falls nicht schon einer von diesen zu den Studierenden gehört, tritt zu den Genannten ein weiteres Mitglied, das aus dem Kreise der Studierenden zu wählen ist.).

Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die folgende Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit zu tätigen. Eine solche Ersatzwahl hat ebenso dann stattzufinden, wenn ein zum Kreise der Studierenden gehörendes Vorstandsmitglied aus diesem Kreise ausscheidet.

In der Zeit zwischen dem Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode und der Ersatzwahl obliegen den amtierenden Vorstandsmitgliedern alle Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz barer Auslagen für den Verein.

§ 10
Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Vereinsangelegenheiten. Soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Bei Beschlußfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von 3 Mitgliedern erforderlich.

Der Vorstand im Sinne des § 26/ BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Ein jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln sollen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sollen der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied die Liquidatoren sein.

§ 11
Neben der Aufnahme der Niederschrift über die Mitgliederversammlung obliegt dem Schriftführer die Besorgung aller übrigen schriftlichen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihm vom Vorsitzenden übertragen werden. Er ist der Stellvertreter des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins und alle damit verbundenen Vereinsgeschäfte. Zahlungen leistet er nach Anweisung des Vorsitzenden.


MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn das Vereinsinteresse dies erfordert,
b) wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Die Versammlung ist von dem Vorsitzenden einzuberufen. Im Behinderungsfalle durch seinen Stellvertreter bzw. den Schriftführer. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mittels schriftlicher Einladung auf dem Postwege.

§ 13
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Behinderungsfalle dessen Stellvertreter bzw. das diesen vertretende Vorstandsmitglied. Ist keiner von diesen anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter aus ihrer Mitte.

§ 14
Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:

a) die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 5 Jahren;
b) die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Änderung der Satzung;
e) die Auflösung des Vereins;
f) der Ausschluß von Mitgliedern;
g) die Festsetzung der Beiträge;
h) die Anlegung des Vereinsvermögens;
i) die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins;
k) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Immobilien sowie die Eingehung eines Mietvertrages über Immobilien.

Über Anträge, die außerhalb der mitgeteilten Tagesordnung gestellt werden, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit die Dringlichkeit hierfür anerkennt, und es sich nicht um Beschlußfassungen nach den Buchstaben a), d), e), f), g), h) und k) des § 14 handelt.

§ 15
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % aller Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. In den Fällen des § 14 Buchstabe d), e), f), g) und k) ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder, im Falle des § 14, e) außerdem die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder erforderlich.

§ 16
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen..

BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINS

§ 17
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Rundschreiben.

GESCHÄFTSJAHR

§ 18
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.


GEMEINNÜTZIGKEIT

Der UNITAS STUDENTENHEIM E.V., WUPPERTAL ist nach dem zuletzt zugestellten Freistellungsbescheid des Finanzamtes Wuppertal-Elberfeld (Steuer-Nr. 132/5903/2460) unter der lfd. Nr. 5 des Verzeichnisses der steuerbegünstigten Körperschaften wegen Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich Förderung der Studentenhilfe, allgemein als besonders förderungswürdig, anerkannten gemeinnützigen Zwecken dienend, anerkannt worden.

Die Mitgliedsbeiträge sind nach § 10 b EStG, § 9 Nr. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG wie Spenden abziehbar.

© 2010 UNITAS Studentenheim e.V. Wuppertal,
Ronsdorfer Str. 4, 42119 Wuppertal
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