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SATZUNG DES VEREINS "UNITAS STUDENTENHEIM E.V." NAME UND SITZ DES VEREINS §
1 ZWECK DES VEREINS §
2 Aufgabe
des Vereins ist: die wissenschaftliche, religiöse, sittliche und kulturelle Fortbildung von Studenten und Schülern des bergischen Raumes durch Darbietung von geeigneten Vorträgen, durch Abhaltung geeigneter Lehrveranstaltungen, durch Beschaffung geeigneter Literatur und durch Zurverfügungstellung geeigneter Räume zu ermöglichen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. MITGLIEDSCHAFT §
3 §
4 a)
durch Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden muß; 1. mit
der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand ist und nach
eingeschriebener Zahlungsaufforderung einen weiteren Monat im
Rückstand bleibt, BEITRÄGE UND VEREINSVERMÖGEN §
5 Der Beitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Geht der Beitrag nicht rechtzeitig ein, so erfolgt die Beitreibung, falls die Zahlung nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch eingeschriebenen Brief geleistet wird, durch Postauftrag. Die durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten hat das säumige Mitglied zu tragen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurück. Eine Haftung der Mitglieder über die Zahlung der festgesetzten Beiträge hinaus ist ausgeschlossen. §
6 §
7 ORGANE DES VEREINS §
8 VORSTAND
(falls nicht schon einer von diesen zu den Studierenden gehört, tritt zu den Genannten ein weiteres Mitglied, das aus dem Kreise der Studierenden zu wählen ist.). Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die folgende Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit zu tätigen. Eine solche Ersatzwahl hat ebenso dann stattzufinden, wenn ein zum Kreise der Studierenden gehörendes Vorstandsmitglied aus diesem Kreise ausscheidet. In der Zeit zwischen dem Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode und der Ersatzwahl obliegen den amtierenden Vorstandsmitgliedern alle Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz barer Auslagen für den Verein. §
10 Der Vorstand im Sinne des § 26/ BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Ein jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln sollen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sollen der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied die Liquidatoren sein. §
11 Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins und alle damit verbundenen Vereinsgeschäfte. Zahlungen leistet er nach Anweisung des Vorsitzenden.
§
12 a) wenn
das Vereinsinteresse dies erfordert, Die Versammlung ist von dem Vorsitzenden einzuberufen. Im Behinderungsfalle durch seinen Stellvertreter bzw. den Schriftführer. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mittels schriftlicher Einladung auf dem Postwege. §
13 §
14 a) die
Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern auf
die Dauer von 5 Jahren; Über Anträge, die außerhalb der mitgeteilten Tagesordnung gestellt werden, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit die Dringlichkeit hierfür anerkennt, und es sich nicht um Beschlußfassungen nach den Buchstaben a), d), e), f), g), h) und k) des § 14 handelt. §
15 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. In den Fällen des § 14 Buchstabe d), e), f), g) und k) ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder, im Falle des § 14, e) außerdem die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder erforderlich. §
16 BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINS §
17 GESCHÄFTSJAHR §
18 Der UNITAS STUDENTENHEIM E.V., WUPPERTAL ist nach dem zuletzt zugestellten Freistellungsbescheid des Finanzamtes Wuppertal-Elberfeld (Steuer-Nr. 132/5903/2460) unter der lfd. Nr. 5 des Verzeichnisses der steuerbegünstigten Körperschaften wegen Förderung der Volks- und Berufsbildung, einschließlich Förderung der Studentenhilfe, allgemein als besonders förderungswürdig, anerkannten gemeinnützigen Zwecken dienend, anerkannt worden. Die Mitgliedsbeiträge sind nach § 10 b EStG, § 9 Nr. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG wie Spenden abziehbar. |
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2010 UNITAS Studentenheim e.V. Wuppertal, |